Satzung
Präambel
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Die Mitgliederversammlung der Regionalgesellschaft der Augenärzte Sachsen-Anhalts und Thüringens e. V. hat am 06.05.1992 die Gründung der
Regionalgesellschaft der Augenärzte Sachsen-Anhalts und Thüringens e. V. beschlossen. Mit einer Satzungsänderung in der
Mitgliederversammlung vom 18.09.2010 erfolgten Änderungen des Vereinsnamens sowie eine Erweiterung des Vorstandes.
Die Satzung hat nunmehr folgende Fassung:
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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
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(1) Der Verein führt den Namen
„Sachsen-Anhaltische-Thüringische Augenärztegesellschaft e.V.“.
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(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle. Der Verein ist in das
Vereinsregister des dafür zuständigen Amtsgerichtes in Stendal eingetragen.
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(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins, Gemeinnützigkeit
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(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Augenheilkunde. Der Verein vertritt die Interessen der Angehörigen des
Berufsstandes der Augenheilkunde auf wissenschaftlichem Gebiet gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Institutionen. Es findet eine intensive Förderung von Studierenden und des sonstigen
beruflichen Nachwuchses auf dem Fachgebiet der Augenheilkunde statt. Weiterhin wird der stetige Gedanken- und Erfahrungsaustausch sowie die Pflege der Verbundenheit von wissenschaftlicher und praktischer Augenheilkunde zwischen den stationären Einrichtungen und den niedergelassenen Fachärzten gefördert. Zur fachlichen Weiterbildung von Ärzten organisiert er die
Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen. Der Verein unterhält enge Beziehungen zur Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) mit statuarischen Sitz in Heidelberg und zum Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e. V. (BVA) mit Sitz in Düsseldorf.
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(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Bei Auflösung des Vereins oder bei Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt keine Rückerstattung eingezahlter Vermögenswerte. |
§ 3 Mitgliedschaft
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(1) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
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(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die Augenärzte
sind oder sich in der Facharztausbildung für die Augenheilkunde befinden und ihren Wohnsitz oder den
Ort der ärztlichen Tätigkeit in den Bundesländern Sachsen-Anhalt oder Thüringen haben.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft |
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person im Sinne von § 3 dieser Satzung werden.
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(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages
ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
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(3) Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellers ab, so kann dieser
innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung die Entscheidung der
Mitgliederversammlung anrufen, deren Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung abschließend ist.
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(4) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung ernannt werden.
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§5 Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod des Mitgliedes,
durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
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(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat zulässig.
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(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen
des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder wenn es trotz jährlicher
Zahlungsaufforderung mit drei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen
des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. |
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Den Mitgliedern werden etwaige Berichte und Veröffentlichungen des
Vereins kostenlos zur Verfügung gestellt.
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(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und - soweit möglich - den Vereinszweck durch eigene Mitarbeit
zu unterstützen. |
§ 7 Organe des Vereins
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(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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(2) Für besondere Aufgaben kann durch den Vorstand eine Arbeitsgruppe bestellt werden.
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§ 8 Mitgliederversammlung
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(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht wie ordentliche Mitglieder.
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(2) Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht
mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
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(3) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die Entscheidungen in
folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Änderung der Satzung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Auflösung des Vereins
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(4) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen,
kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand abgeben. Der Vorstand kann seinerseits
in Angelegenheiten seines eigenen Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
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§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
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(1) Die Mitgliederversammlung findet im Rahmen der jährlichen Fachtagung,
mindestens jedoch alle zwei Jahre statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
den Vorstand in Textform (§ 126 b BGB) unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter
Angabe der Tagesordnung.
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(2) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich gegenüber bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
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(3) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Jedes Vereinsmitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (§ 126 b BGB) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge,
die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
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(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform
(§ 126 B BGB) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen,
ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
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§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine
Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der
Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder. |
(2) Für Vorstandswahlen gilt Folgendes:
Sind mehrere Vorstandsmitglieder in einer Wahlversammlung zu wählen, so ist eine Gesamtabstimmung
zulässig. Dabei hat jedes Mitglied so viel Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt
sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
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(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
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§ 11 Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
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(2) Die berufenen Hochschulprofessoren oder aber kommissarisch leitenden
Klinikdirektoren aller bestehenden Universitätsaugenkliniken in Sachsen-Anhalt und Thüringen
sind dabei Vorstände kraft Amtes.
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(3) Darüber hinaus werden in den Vorstand drei Chefärzte der in Sachsen-Anhalt
und Thüringen ansässigen, sonstigen, nichtuniversitären Augenkliniken gewählt.
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(4) Des Weiteren werden in den Vorstand vier in freier Niederlassung tätige
Fachärzte der Augenheilkunde gewählt.
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(5) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, mindestens vier Stellvertretern,
einem Schatzmeister und einem Schriftführer, wobei die Verteilung der Ämter in der konstituierenden Sitzung
durch den Vorstand gemäß § 12 dieser Satzung bestimmt wird.
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(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
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(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- Vorbeireitung der Mitgliederversammlungen
- Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung eines Jahresberichtes
- Buchführung
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(8) Der wählbare Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt;
er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vorstände kraft Amtes müssen
nicht Mitglied des Vereins sein. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
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§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
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(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung einem Stellvertreter in Textform (§ 126 b BGB) einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche
einzuhalten. Es bedarf keiner Mitteilung einer Tagesordnung.
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(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende
oder der Schatzmeister anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung der Schatzmeister.
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