Sachsen-Anhaltische-Thüringische Augenärztegesellschaft e.V.
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Satzung

Präambel

Die Mitgliederversammlung der Regionalgesellschaft der Augenärzte Sachsen-Anhalts und Thüringens e. V. hat am 06.05.1992 die Gründung der Regionalgesellschaft der Augenärzte Sachsen-Anhalts und Thüringens e. V. beschlossen. Mit einer Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung vom 18.09.2010 erfolgten Änderungen des Vereinsnamens sowie eine Erweiterung des Vorstandes.
Die Satzung hat nunmehr folgende Fassung:


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen „Sachsen-Anhaltische-Thüringische Augenärztegesellschaft e.V.“.

(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Halle. Der Verein ist in das Vereinsregister des dafür zuständigen Amtsgerichtes in Stendal eingetragen.

(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele des Vereins, Gemeinnützigkeit


(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Augenheilkunde. Der Verein vertritt die Interessen der Angehörigen des Berufsstandes der Augenheilkunde auf wissenschaftlichem Gebiet gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Institutionen. Es findet eine intensive Förderung von Studierenden und des sonstigen beruflichen Nachwuchses auf dem Fachgebiet der Augenheilkunde statt. Weiterhin wird der stetige Gedanken- und Erfahrungsaustausch sowie die Pflege der Verbundenheit von wissenschaftlicher und praktischer Augenheilkunde zwischen den stationären Einrichtungen und den niedergelassenen Fachärzten gefördert. Zur fachlichen Weiterbildung von Ärzten organisiert er die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen. Der Verein unterhält enge Beziehungen zur Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) mit statuarischen Sitz in Heidelberg und zum Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e. V. (BVA) mit Sitz in Düsseldorf.

(2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Bei Auflösung des Vereins oder bei Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt keine Rückerstattung eingezahlter Vermögenswerte.



§ 3 Mitgliedschaft

(1)
Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die Augenärzte sind oder sich in der Facharztausbildung für die Augenheilkunde befinden und ihren Wohnsitz oder den Ort der ärztlichen Tätigkeit in den Bundesländern Sachsen-Anhalt oder Thüringen haben.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person im Sinne von § 3 dieser Satzung werden.

(2)
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.

(3)
Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellers ab, so kann dieser innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen, deren Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung abschließend ist.

(4)
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.



§5 Beendigung der Mitgliedschaft



(1)
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder wenn es trotz jährlicher Zahlungsaufforderung mit drei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1)
Den Mitgliedern werden etwaige Berichte und Veröffentlichungen des Vereins kostenlos zur Verfügung gestellt.

(2)
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und - soweit möglich - den Vereinszweck durch eigene Mitarbeit zu unterstützen.


§ 7 Organe des Vereins


(1)
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2)
Für besondere Aufgaben kann durch den Vorstand eine Arbeitsgruppe bestellt werden.



§ 8 Mitgliederversammlung


(1)
Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht wie ordentliche Mitglieder.

(2)
Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(3)
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten zuständig:

- Änderung der Satzung

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

- Entgegennahme des Jahresberichtes

- Entlastung des Vorstandes

- Auflösung des Vereins

(4)
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand abgeben. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines eigenen Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung


(1)
Die Mitgliederversammlung findet im Rahmen der jährlichen Fachtagung, mindestens jedoch alle zwei Jahre statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform (§ 126 b BGB) unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

(2)
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich gegenüber bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3)
Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (§ 126 b BGB) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(4)
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform (§ 126 B BGB) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.


§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder.

(2)
Für Vorstandswahlen gilt Folgendes:

Sind mehrere Vorstandsmitglieder in einer Wahlversammlung zu wählen, so ist eine Gesamtabstimmung zulässig. Dabei hat jedes Mitglied so viel Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(3)
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 11 Vorstand


(1)
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.

(2)
Die berufenen Hochschulprofessoren oder aber kommissarisch leitenden Klinikdirektoren aller bestehenden Universitätsaugenkliniken in Sachsen-Anhalt und Thüringen sind dabei Vorstände kraft Amtes.

(3)
Darüber hinaus werden in den Vorstand drei Chefärzte der in Sachsen-Anhalt und Thüringen ansässigen, sonstigen, nichtuniversitären Augenkliniken gewählt.

(4)
Des Weiteren werden in den Vorstand vier in freier Niederlassung tätige Fachärzte der Augenheilkunde gewählt.

(5)
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, mindestens vier Stellvertretern, einem Schatzmeister und einem Schriftführer, wobei die Verteilung der Ämter in der konstituierenden Sitzung durch den Vorstand gemäß § 12 dieser Satzung bestimmt wird.

(6)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(7)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

- Vorbeireitung der Mitgliederversammlungen

- Aufstellung der Tagesordnung

- Einberufung der Mitgliederversammlungen

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Erstellung eines Jahresberichtes

- Buchführung

(8)
Der wählbare Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vorstände kraft Amtes müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.



§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes


(1)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung einem Stellvertreter in Textform (§ 126 b BGB) einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Es bedarf keiner Mitteilung einer Tagesordnung.

(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Schatzmeister anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister.

(3)
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(4)
Abweichend von vorstehenden Regelungen kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem Wege (per Post oder E-Mail) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Dabei ist die Beschlussfassung schriftlich zu fixieren, allen Vorstandsmitgliedern per Post oder per E-Mail zum Zwecke der Unterzeichnung zu übersenden und dann vom Protokollführer aufzubewahren.


§ 13 Mitgliedsbeiträge


(1)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 14 Rechnungsprüfer


(1)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist. Der Rechnungsprüfer hat das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und das Ergebnis in einem Bericht niederzulegen, der in der nächsten Mitgliederversammlung mündlich vorzutragen ist.


§ 15 Auflösung des Vereins


(1)
Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2)
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen-Anhalt e.V., Hanns-Eisler-Platz 5, 39128 Magdeburg sowie an den Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V., Gutenbergstraße 29a, 99423 Weimar, je hälftig zu. Das Vermögen muss unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke und Aufgaben auf dem Gebiet der Blindenbetreuung verwendet werden.


§ 16 Inkrafttreten dieser Satzung


Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 03.09.2016 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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